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Allgemein Geschäftsbedingungen
(a - d)
a)Grafik Design Printmedien Internet
§1
(1) Jeder uns erteilte Entwurfsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an unseren Werksleistungen
gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des § 31 Urhg in Verbindung
mit den Vertragsbedingungen des BGB.
(2)Für unsere Entwürfe und Werkzeichnungen als persönlich geistige
Schöpfungen gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urhg
gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urig erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
(3)Unsere Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnung weder
im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen
oder Details ist unzulässig.
(4) Unsere Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten
Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende
Nutzung ist nur mit unsererr Einwilligung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen
Nutzungshonorars gestattet. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber
das Recht, unsere Arbeit im vereinbarten Rahmen zu nutzen.
§2
(1) Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte
eine einheitliche Leistung. Das Honorar für diese Leistung setzt sich aus folgenden
Teilvergütungen zusammen:
a) Entwurfshonorar b) Nutzungshonorar (Entgelt für das Copyright) c)
Werkzeichnungshonorar.
(2) Die Berechnung unserer Honorare richten sich nach dem Tarifvertrag
für Designerleistungen vom 10.09.1991.
(3) Eine unentgeltliche Tätigkeit oder kostenfreie Vorlage von Entwürfen ist aus
wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich und außerdem nicht berufsüblich.
(4) Werden von uns nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert kommt es also nicht
zur Verwertung , so entfällt das Entgelt für das Copyright. nicht jedoch das Entwurfs-
und/oder Werkzeichnungshonorar.
§3
(1) Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die
Höhe der Vergütung. Sie begründet kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies
ausdrücklich vereinbart worden ist..
(2)Unsere Vergütung ist bei Auslieferung der Leistungen ohne Abzug sofort fällig. Werden
die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Bei umfangreicheren und in der Abwicklung
langfristiger Arbeiten ist eine angemessene Vorauszahlung zu leisten, die bei
Vertragsabschluß festgelegt wird.
(3)Unsere Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. Mehrwertsteuer zum ermäßigten
Steuersatz (derzeit 8%) zu zahlen sind.
(4) Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen,
Manuscriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet
(Tarifvertrag §8(8) ).
(5) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien,
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc.
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(6) Für Reisen, die zur Durchführung des Auftrages verabredet sind, stellen wir die mir
entstandenen Reisekosten und Spesen in Rechnung.
§4
(1)An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen
(2)Unsre Originale sind uns daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Die Zusendung und etwaige Rücksendung unserer Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung
meines Auftraggebers.
§5
(1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind uns Korrekturmuster vorzulegen
(2) Die Überwachung der Vervielfältigung durch uns erfolgt nur auf Grund besonderer
Vereinbarung.
(3) Texte werden von uns nach bestem Wissen sorgfältig gelesen. §8 gilt sinngemäß auch
für Texte
§6
(1) Von allen vervielfältigten Arbeiten sind uns 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege (bei wertvolleren Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich zu überlassen.
(2) Wir sind berechtigt diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
§7
(1) Im Rahmen des von uns übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit
(2) Die uns vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Modelle, Muster etc.)
verwenden wir unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber zu deren Verwendung
berechtigt ist.
§8
(1) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
(2) Für die von Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder
Werkzeichnungen entfällt jede Haftung unsererseits.
(a) Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit unser Entwürfe haften
wir nicht.
(4) Wir bemühen uns vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Bei einer Überschreitung der
Lieferfrist können keine Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden, soweit sie
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§9
Bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen. behalten ich wir das Recht vor,
Schadensersatzleistungen für unsere Aufwendungen
zu fordern.
b) Textildruck Werbedrucksachen Limited-Editions
Für Entwürfe, Werkszeichnungen, und sonstigen grafischen
Arbeiten als persönlich geistige Schöpfungen gilt dasUrheberrechtsgesetz Die
Bestimmungen des Urhg gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urhg erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Unsere grafischen Arbeiten dürfen nach
Honorarbegleichung nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im
vereinbarten Umfang benutzt werden. Bei Bestellung mit zusätzlicher Werbeanbringung
behalten wir uns aus technischen Gründen eine 5%ige Mehr- oder Minderlieferung vor.
Kleine Abweichungen in Form Farbe, Material sind manchmal unvermeidbar. Lieferzeit nach
Absprache und Menge. Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Fixtermine
bedürfen der Absprache und Schriftform Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum Der Käufer ist damit einverstanden, daß seine uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen zugehenden personen.- oder betriebsbezogene Daten in unserer
EDV-Anlage gespeichert und verarbeitet werden. Alle Rechtsgeschäfte mit uns unterliegen
ausschließlich voran stehenden Bedingungen. Abweichende Nebenabreden oder Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Unwirksamkeit einzelner
Geschäftsbedingungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
c) Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 7 Tagen Zahlungen gelten mit
Gutschrift auf unser Konto als erwirkt.
d) Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Leingarten. Gerichtsstand
der Lieferung und Zahlung sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender
Streitigkeiten ist Heilbronn.
Internet und das komplizierte Rechtssystem
Internet und Recht
Wer online geht, muß sich an Gesetz und Recht halten. Einen rechtsfreien Raum
Internet gibt es bekanntlich nicht (mehr), seit das Netz für kommerzielle Anwendungen wie
Werbung, Dienstleistung und Verkauf genutzt wird. Äußerst problematisch bleibt aber die
Anwendung der Gesetze auf die Internet-Angebote wie Websites, Datenbanken, Links, Domains,
Kundenprofile, Warenangebote, E-Cash und Werbung. An dieser Stelle sollen zur ersten
Orientierung für die Anbieter in loser Abfolge die wichtigsten rechtlichen Gesichtspunkte
erläutert werden, die man bei Erstellung und Betrieb einer eigenen Website beachten
sollte.
Rechtsordnung im Internet
Diese Rechtsordnung im Internet wird in Deutschland zunächst durch die deutschen
Gesetze bestimmt. Neben den speziellen Multimediagesetzen gelten die allgemeinen Gesetze,
wobei die Besonderheiten der Internetnutzung zu beachten sind. Wenden sich die Angebote an
eine internationale Klientel, wovon z. B. bei Websites in englischer Sprache auszugehen
ist, können im Einzelfall die Regelungen aller denkbaren Rechtsordnungen relevant werden.
Kommen wir zunächst zu den speziellen Multimediagesetzen, dem Informations- und
Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) des Bundes und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
der Länder.
Diese Gesetze konnten erst nach heftigen Auseinandersetzungen von Bund und Ländern über
die Gesetzgebungskompetenz in diesen zukunftsträchtigen Bereichen erlassen werden. Sie
enthalten teils gleichlautende und teils unterschiedliche Regelungen für die Anbieter von
Telediensten (IuKDG) und Mediendiensten (MDStV), u. a. die Zugangsfreiheit zum Netz (im
Gegensatz zum hier nicht anwendbaren Rundfunkrecht), presserechtliche Fragestellungen wie
Trennungsgrundsatz und Impressum, Regelungen zur Providerhaftung (Content-, Service- und
Access-Provider) sowie Regelungen zum Datenschutz.
Darüber hinaus befinden sich im IuKDG noch spezifische Regelungen zur elektronischen
Signatur, zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Jugendschutz, Urheberschutz von
Datenbanken und zu den Preisangaben. Aufgrund der z. T. unterschiedlichen Regelungsinhalte
ist die Zuordnung der Dienste zum IuKDG oder zum MDStV ausschlaggebend.
Dabei sollen als Teledienste regelmäßig die Webangebote von Unternehmen angesehen
werden, die in erster Linie über Firmen und Produkte informieren oder dem individuellen
Daten- und Leistungsaustausch dienen. Als Mediendienste werden dagegen redaktionelle und
meinungsbildende Inhalte angesehen, wie zum Beispiel die elektronische Presse. Die
Abgrenzung ist im einzelnen strittig. Zur Sicherheit kann man nur empfehlen, möglichst
die jeweils strengere Reglementierung zu erfüllen (z. B. vollständiges Impressum).
Neben den spezifischen Regelungen für digitale Nutzungen und Internetrecht in den
Multimediagesetzen finden die allgemeinen Gesetze weiterhin Anwendung.
Urheberrecht
Der Inhalt der Website ist in Text, Bild, Musik, Software usw. gegen fremde Nutzungen
geschützt. Allerdings muß auch bei der Produktion ähnlich wie bei Filmen auf wirksame
Rechtseinräumungen der Urheber geachtet werden, insbesondere bei Altwerken, als die neuen
Medien noch unbekannt waren. Problematisch kann die Nutzung von fremden Datenbanken und
Internetangeboten sein, die man über Links als eigenen Inhalt darstellt.
Markenrecht
Auch die Benutzung fremder Marken ist problematisch, wenn sie nicht mit
Einverständnis der Inhaber erfolgt. Neben Fällen der Rufausbeutung bekannter Marken ist
hier vor allem die Domain-Problematik bekannt. Das fängt bei der Eintragung der eigenen
Domain an, wenn man beispielsweise McDonalds heißt. Der Grundsatz "first come first
served" kann eingeschränkt sein, wenn wichtige Interessen anderer Anbieter mit
gleichem Namen berührt sind.
Wettbewerbsrecht
Wie überall gilt auch im Netz, daß man keine unlauteren Werbemaßnahmen ergreifen
darf, die Mitkonkurrenten in sittenwidriger Weise benachteiligen oder schädigen, und daß
Irreführungen des Verkehrs unzulässig sind. Im Internet werden sich hierzu zum Teil neue
Fallgruppen herausbilden, da neue Arten der Kommunikation auch neue Möglichkeiten der
Irreführung, Rabatt- und Zugabengewährung usw. eröffnen.
Vertragsrecht
Das Schließen von Verträgen im Internet ist ein weiterer Problembereich, der mehr
und mehr durch die Zahlungsform E-Cash in das Licht der Öffentlichkeit rückt. Verträge
können in der privaten Atmosphäre am heimischen Computer per Mausklick geschlossen
werden, so daß es häufig an dem sonst bei schriftlichen oder mündlichen Verträgen
vorliegenden Erklärungsbewußtsein des Kunden fehlen könnte. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß heute noch ein Großteil der wachsenden Nutzerkreise mit dem
Verkehr im Internet wenig vertraut ist. Weitere Probleme bilden Minderjährigenschutz,
Identitätsfeststellung und die Einbeziehung von AGBs.
Strafrecht
Ein Beispiel für strafrechtliche Überraschungen des Internet-Anbieters ist der Fall
der PDS-Bundesvorsitzenden Angela Marquardt, die sich mit der Einrichtung eines Links zu
einem "kleinen Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" der
Strafverfolgung aussetzte (§§ 130 a, 27; 140, 27 StGB). Auch andere Mißbräuche
bezüglich Pornographie, Gewalt und politischen Extremismus werden heute z. T. schon
zielstrebig mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt.
Datenschutz
Angesichts der erheblichen Möglichkeiten, im Internet Nutzerdaten zu sammeln und
Kundenprofile zu erstellen, ist der Datenschutz ein heikles Thema. Die Diskussion reicht
dabei vom Schutz des "Surfers" vor einer Nutzererfassung durch
"Scannen" seiner Webgewohnheiten bis hin zum Schutz der Nutzeranonymität im
offenen Netzverkehr. Bezüglich der Nutzererfassung werden schon heute lernfähige
Datenbanken geschaltet, die durch den Besuch des registrierten Nutzers ihr Layout ständig
anpassen und so optimale Zielgruppenerfolge erreichen wollen. Daneben spielt der Schutz
vertraulicher Daten durch Verschlüsselung eine wichtige Rolle, z. B. beim Zahlungsverkehr
unter Angabe der Kreditkartennummer. Hier ist ein erster Schritt durch die
Datenschutzregelungen in den Multimediagesetzen getan.
Internationale Haftung
Ein der Internationalität des Internets zu verdankender Aspekt ist auch das Problem
des anwendbaren Rechts und der internationalen Haftung. Titelte doch das
"Handelsblatt" noch am 9.6.1997 "Die fehlenden Grenzen des Internets
verunsichern die Juristen", so kann man heute immerhin festhalten: Für deutsche
Anbieter gilt auf jeden Fall zunächst deutsches Recht.
Ansonsten muß man sich wohl auf Fälle grenzüberschreitender Prozesse einstellen. Dies
geschah bereits, als der italienischen Zeitschrift "Playmen" nach einem in den
USA ausgesprochenen Vertriebsverbot auch die Errichtung einer Homepage in Italien, die
auch in den USA aufgerufen werden konnte, verboten wurde. Die Möglichkeit des Aufrufs
dieser Homepage mit Bestellmöglichkeit in den USA laufe dem ausgesprochenen
Vertriebsverbot zuwider.
Auf die Ausweitung solcher Fälle darf man also gespannt sein. Wie auch auf das neue
Entstehen von Rechtsproblemen, die sich aus den schnell wachsenden Möglichkeiten der
Multimediaanwendungen ergeben.
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